Arbeitskampf

Arbeitskampf
I. Begriff:Die von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberseite aufgrund eines Kampfbeschlusses vorgenommene Störung des Arbeitsablaufs zu dem Zweck, durch gemeinsame (kollektive) Maßnahmen die andere Seite absichtlich unter wirtschaftlichen Druck zu setzen, um ein bestimmtes Verhandlungsziel zu erreichen.
II. Gesetzliche Regelung:Der A. ist gesetzlich nicht geregelt. Der Begriff A. findet sich, ohne definiert oder geregelt zu werden, in einigen Bundesgesetzen (vgl. §§ 2 I Nr. 2 ArbGG, § 74 II BetrVG, § 146 SGB III; vgl. § 25 KSchG, § 91 SGB IX). Der Streik als Mittel des A. wird in mehreren Länderverfassungen erwähnt.
III. Rechtmäßigkeit:Ob das Recht der  Koalitionen, zur Wahrung und Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen bei Tarifkonflikten einen A. gegen den sozialen Gegenspieler zu führen, verfassungsrechtlich (Art. 9 III GG) gewährleistet ist, ist für die  Aussperrung umstritten. Der A. ist in der freiheitlichen Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland ein fester Bestandteil des kollektiven Arbeitsrechts und v.a. der  Tarifautonomie. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Arbeitskampfrecht notwendiger Teil eines funktionierenden Tarifvertragssystems; es gewährleistet das erforderliche Verhandlungsgleichgewicht der sozialen Gegenspieler. Der A. wird i.d.R. dann geführt, nachdem Tarifvertragsverhandlungen und ein daran anschließendes Schlichtungsverfahren ( Schlichtung) ohne Ergebnis geblieben sind.
- Die nähere Ausgestaltung des A. beruht überwiegend auf Richterrecht; v.a. das  Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine Reihe von Kampfregeln entwickelt, die nicht unumstritten sind ( Streik,  Aussperrung).
IV. Erscheinungsformen:Mittel des A. (im Wesentlichen): (1)  Streik bzw. Ausstand; (2)  Aussperrung; (3)  Boykott.
V. A. und Arbeitsverhältnis:1. Kampfmaßnahmen im Rahmen eines rechtmäßigen A. führen nicht zu einer Verletzung des  Arbeitsvertrags. Nach der Rechtsprechung werden für die Streik- bzw. Aussperrungsdauer die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis lediglich suspendiert; nach Beendigung des A. leben sie wieder auf.
- Ob der Arbeitgeber eines nicht umkämpften Betriebs von der Beschäftigungs- und Lohnzahlungspflicht befreit ist, wenn er Arbeitseinstellungen oder -verkürzungen infolge eines A. in anderen Betrieben vornimmt, hängt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ab, ob sich das Fortbestehen dieser Pflichten auf die Verhandlungsstärke der kampfführenden Verbände auswirkt. Eine derartige Beeinflussung ist dann anzunehmen, wenn umkämpfter und mittelbar betroffener Betrieb koalitionspolitisch verbunden sind, d.h. demselben kampfführenden Verband angehören oder diesem organisatorisch eng verbunden sind.
- 2. Folgen der Kampfmaßnahmen im Rahmen eines rechtswidrigen A.:  Streik,  Aussperrung,  Boykott.
VI. Neutralität der Bundesagentur für Arbeit im A.:Bei A. kann der Anspruch auf  Arbeitslosengeld nach den Bestimmungen des § 146 SGB III ruhen. Durch die Leistung von Arbeitslosengeld darf nicht in A. eingegriffen werden. Ein solcher Eingriff liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Arbeitnehmer zuletzt in einem Betrieb beschäftigt war, der nicht dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen ist (§ 146 I SGB III). Andererseits ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld jedenfalls, wenn der Arbeitnehmer durch Beteiligung an einem A., der die Arbeitslosigkeit verursacht, Bezug auf die für den Betrieb geltenden Tarifverträge hat (Einzelheiten in § 146 III SGB III). Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet ein Neutralitätsausschuss (§ 146 V SGB III).

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Neutralität der Bundesagentur für Arbeit — ⇡ Arbeitskampf …   Lexikon der Economics

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